A
Ambulante Pflege
Ambulante Pflege ist eine Hilfe, die Sie bei Ihnen zu Hause erhalten, wie zum Beispiel Pflege bei Krankheit oder Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Versorgung. Die Finanzierung dieser Hilfe hängt von Ihrer Pflegebedürftigkeit ab, die bei einer Begutachtung festgestellt wird.
Hierzu werden ambulante Dienste eingesetzt. Zu den bekanntesten Pflegediensten zählen die Sozialstationen, die in der Regel von den Wohlfahrtsverbänden getragen werden. Darüber hinaus gibt es etliche private Pflegedienste. Eine Liste mit Adressen von Pflegediensten finden Sie hier.
B
Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Für alle gesetzlich versicherten beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1.1.2015 2,35 Prozent des Bruttolohns. Davon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil nur 0,675 Prozent und der Arbeitnehmeranteil 1,675 Prozent. Die private Pflegeversicherung für Selbstständige, Beamte oder Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 4.125 Euro) liegt, umfasst die gleichen Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung. Allerdings sind deren Beiträge nach Alter gestaffelt. Rentner müssen seit dem 1. April 2004 den vollen Beitrag selbst bezahlen. Kinderlose Mitglieder müssen der sozialen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als zuvor, sofern sie mindestens 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt 1,025 % einen Beitrag in Höhe von 1,275 % ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt und beträgt 1,025%.
E
Ersatzpflege
Voraussetzung für eine Ersatzpflege ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Wird der Pflegebedürftige für diese Zeit ersatzweise von Angehörigen oder anderen Personen betreut, werden die Kosten jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 42 Tagen einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Die Leistungen bei der Pflege durch Angehörige sind weit geringer. Die Kasse zahlt für Angehörige bei Pflegestufe 0: 120 Euro, bei Pflegestufe 1: 244 Euro, bei Pflegestufe 2: 458 Euro und bei Pflegestufe 3: 728 Euro.
K
Kombinationsleistungen
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dies tritt ein, wenn zum Beispiel die persönliche Pflege durch einen Pflegedienst und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen erfolgen. Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der professionellen Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Geldhöchstbetrag als „Geldleistung“ beansprucht werden.
Kosten
Stand 01.01.2015 |
Pflegestufe 0* |
Pflegestufe I, erheblich pflege- bedürftig |
Pflegestufe II, schwer pflege- bedürftig |
Pflegestufe III, schwerst pflege- bedürftig (Härtefälle) |
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Häusliche Pflegehilfe | Pflegekostenerstattung / Pflegesachleistung monatlich bis zu (EUR) |
231 |
468 (689*) |
1.144 (1.298*) |
1.612 (1.995) |
Pflegegeld |
Monatlich bis zu (EUR) |
123 |
244 (316*) |
458 (545*) |
728 |
Teilstationäre Tages- |
Pflegekostenerstattung / |
231
|
468 (689*) |
1.144 (1.298*)
|
1.612 |
Kurzzeitpflege |
Pflegekostenerstattung / |
-- |
1.612 |
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Ersatzpflege |
Pflegekostenerstattung / - Durch nahe Angehörige (nicht erwerbsmäßig) - Erwerbsmäßige Ersatz- |
1.612 |
1.612 |
1.612 |
|
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsaufwand (ambulant) |
Betreuungsbetrag monatlich bis zu (EUR), ggf. anteiliger Jahreshöchstsatz. Übertragung unverbrauchter Beträge in nächstes Kalenderhalbjahr möglich. |
Grundbetrag: 104 (1.2000/Jahr) Erhöhter Betrag: 208 (2.400/Jahr) |
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Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblilchem allgemeinem Betreuungsaufwand (teilstationär, vollstationär) |
Mit den Trägern der gesetzlichen Kassen vereinbarte Beträge |
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Vollstationäre Pflege
|
Pflegekostenerstattung / |
-- |
1.064 |
1.330 |
1.612 (1.995) |
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen |
Pflegekostenerstattung / |
-- |
10 % des Heimentgeltes, höchstens 266 |
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Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind |
Aufwendungen monatlich bis zu (EUR) |
40 |
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Technische Hilfsmittel |
Leihweise Überlassung durch den Versicherer oder im Einzelfall Kostenerstattung mit Eigenanteil |
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Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
Aufwendungen bis zu (EUR) |
4.000 je Gesamtmaßnahme Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, Bezuschussung jedes Pflegebedürftigen möglich bis maximal 16.000 |
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Beratungseinsatz |
21 EUR/Einsatz im Halbjahr |
31 EUR/Einsatz |
* Bei Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und allgemeinem Betreuungsbedarf
** Auf Nachweis werden zusätzliche Kosten wie u.a. Verdienstausfall, Fahrtkosten bis zur Höhe des Höchstbetrages für erwerbsmäßige Ersatzpflege erstattet.
Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 28 Tage im Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1550 € (bei allen Pflegestufen) übernommen. Dieser Bedarf kann zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung der Pflegeperson geltend gemacht werden. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen.
P
Pflegestufen
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.
Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Pflege wird rund um die Uhr benötigt.
Sollte der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigen, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall weitere Leistungen gewähren.
Pflegeversicherung - gesetzlich
Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt und ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Bei nachgewiesenem und dauerhaftem Pflegebedarf übernimmt die Pflegeversicherung einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege. Die Träger sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglieder der privaten Pflegeversicherung.
Pflegeversicherung - privat
Zur zusätzlichen Absicherung für den Pflegefall bieten die meisten Versicherungsgesellschaften sogenannte Pflegerentenversicherungen oder Pflegetagegeldversicherungen an. Im wesentlichen werden durch solche Versicherungen Lücken zwischen der gesetzlichen Versicherung und den tatsächlichen Pflegekosten minimiert oder geschlossen.
Pflegerentenversicherung
Die Pflegerentenversicherung ergänzt die Leistungen der Pflegepflichtversicherung um eine monatliche Rentenzahlung. Die Höhe der Rentenzahlung wird tariflich vereinbart und variiert mit den Leistungen der festgestellten Pflegestufe.
Pflegetagegeldversicherung
Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt Ihnen im Fall der Pflegebedürftigkeit einen Tagessatz, über den Sie individuell und frei verfügen können. Die Höhe des Tagesgeldes wird tariflich vereinbart, die Tagessätze können zwischen 10 und 200 Euro Pflegetagegeld liegen.
T
Tagespflege / Nachtpflege
Sollte neben der häuslichen Pflege auch eine stationäre Betreuung notwendig sein, so zahlt die gesetzliche Pflegekasse für die Pflegeleistungen bei Pflegestufe I: 468 Euro, bei Pflegestufe II: 1.144 Euro und bei Pflegestufe III: 1.612 Euro.
W
Wohnraumanpassung
Die Pflegeversicherung gewährt bei vorliegen einer Pflegestufe finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift). Die Obergrenze liegt hier bei 4.000 Euro je Maßnahme. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten der Umbaumaßnahme zu leisten. Der Eigenanteil darf dabei 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen.