ABC der Pflege­ver­si­che­rung

ABC der Pflege­ver­si­che­rung

A

Ambulante Pflege
Ambulante Pflege ist eine Hilfe, die Sie bei Ihnen zu Hause erhalten, wie zum Beispiel Pflege bei Krankheit oder Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Versorgung. Die Finanzierung dieser Hilfe hängt von Ihrer Pflegebedürftigkeit ab, die bei einer Begutachtung festgestellt wird.

Hierzu werden ambulante Dienste eingesetzt. Zu den bekanntesten Pflegediensten zählen die Sozialstationen, die in der Regel von den Wohlfahrtsverbänden getragen werden. Darüber hinaus gibt es etliche private Pflegedienste. Eine Liste mit Adressen von Pflegediensten finden Sie hier.

B

Beitragssätze zur gesetzlichen Pflege­ver­si­che­rung
Für alle gesetzlich versicherten beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflege­ver­si­che­rung seit dem 1.1.2015 2,35 Prozent des Bruttolohns. Davon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil nur 0,675 Prozent und der Arbeitnehmeranteil 1,675 Prozent. Die private Pflege­ver­si­che­rung für Selbstständige, Beamte oder Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 4.125 Euro) liegt, umfasst die gleichen Leistungen wie die soziale Pflege­ver­si­che­rung. Allerdings sind deren Beiträge nach Alter gestaffelt. Rentner müssen seit dem 1. April 2004 den vollen Beitrag selbst bezahlen. Kinderlose Mitglieder müssen der sozialen Pflege­ver­si­che­rung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als zuvor, sofern sie mindestens 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt 1,025 % einen Beitrag in Höhe von 1,275 % ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt und beträgt 1,025%.

E

Ersatzpflege
Voraussetzung für eine Ersatzpflege ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Wird der Pflegebedürftige für diese Zeit ersatzweise von Angehörigen oder anderen Per­sonen betreut, werden die Kosten jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 42 Tagen einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Die Leistungen bei der Pflege durch Angehörige sind weit geringer. Die Kasse zahlt für Angehörige bei Pflegestufe 0: 120 Euro, bei Pflegestufe 1: 244 Euro, bei Pflegestufe 2: 458 Euro und bei Pflegestufe 3: 728 Euro.

K

Kombinationsleistungen
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dies tritt ein, wenn zum Beispiel die persönliche Pflege durch einen Pflegedienst und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen erfolgen. Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der professionellen Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Geldhöchstbetrag als „Geldleistung“ beansprucht werden.

Kosten

Stand 01.01.2015

Pflegestufe 0*

Pflegestufe I, erheblich pflege- bedürftig

Pflegestufe II, schwer pflege- bedürftig

Pflegestufe III, schwerst pflege- bedürftig (Härtefälle)

Häusliche Pflegehilfe Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung monatlich bis zu (EUR)

231

468 (689*)

1.144 (1.298*)

1.612 (1.995) 

Pflegegeld

Monatlich bis zu (EUR)

123

244 (316*)

458 (545*)

728

Teilstationäre Tages-
und Nachtpflege

Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung monatlich
bis zu (EUR)

 231

 

468 (689*)

1.144 (1.298*)

         

1.612

Kurzzeitpflege

Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung jährlich für
bis zu 28 Kalendertage bis zu (EUR)

 -- 

1.612

Ersatzpflege
(Verhinderungspflege)

Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung jährlich für bis zu 42 Kalendertage bis zu (EUR)

- Durch nahe Angehörige (nicht erwerbsmäßig)

- Erwerbsmäßige Ersatz-
pflege

 


120**

1.612

 


244**

1.612

 


458** 

1.612

 


728**
 


1.612

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsaufwand (ambulant)

Betreuungsbetrag monatlich bis zu (EUR), ggf. anteiliger Jahreshöchstsatz. Übertragung unverbrauchter Beträge in nächstes Kalenderhalbjahr möglich.

Grundbetrag: 104 (1.2000/Jahr)

Erhöhter Betrag: 208 (2.400/Jahr)

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblilchem allgemeinem Betreuungsaufwand (teilstationär, vollstationär)

 

Mit den Trägern der gesetzlichen Kassen vereinbarte Beträge

Vollstationäre Pflege

 

 

Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung monatlich bis zu (EUR), maximal 75 % des Heimentgeltes

 --

1.064

1.330

1.612 (1.995)

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Pflegekostenerstattung /
Pflegesachleistung monatlich bis zu (EUR)

 --

10 % des Heimentgeltes, höchstens 266

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Aufwendungen monatlich bis zu (EUR)

40

Technische Hilfsmittel

 

Leihweise Überlassung durch den Versicherer oder im Einzelfall Kostenerstattung mit Eigenanteil

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Aufwendungen bis zu (EUR)

4.000 je Gesamtmaßnahme

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, Bezuschussung jedes Pflegebedürftigen möglich bis maximal 16.000

Beratungseinsatz

 

21 EUR/Einsatz im Halbjahr

31 EUR/Einsatz
im Quartal

*  Bei Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und allgemeinem Betreuungsbedarf
**  Auf Nachweis werden zusätzliche Kosten wie u.a. Verdienstausfall, Fahrtkosten bis zur Höhe des Höchstbetrages für erwerbsmäßige Ersatzpflege erstattet.

Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 28 Tage im Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1550 € (bei allen Pflegestufen) übernommen. Dieser Bedarf kann zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung der Pflegeperson geltend gemacht werden. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen.


Pflegestufen
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.

Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Pflege wird rund um die Uhr benötigt.

Sollte der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigen, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall weitere Leistungen gewähren.

Pflege­ver­si­che­rung - gesetzlich
Die Pflege­ver­si­che­rung wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt und ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Bei nachgewiesenem und dauerhaftem Pflegebedarf übernimmt die Pflege­ver­si­che­rung einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege. Die Träger sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Per­sonen wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die soziale Pflege­ver­si­che­rung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflege­ver­si­che­rung aufgenommen werden. Alle Vollversicherten einer privaten Kranken­ver­si­che­rung wurden Mitglieder der privaten Pflege­ver­si­che­rung.

Pflege­ver­si­che­rung - privat
Zur zusätzlichen Absicherung für den Pflegefall bieten die meisten Versicherungsgesellschaften sogenannte Pfle­ge­ren­tenversicherungen oder Pflegetagegeldversicherungen an. Im wesentlichen werden durch solche Versicherungen Lücken zwischen der gesetzlichen Versicherung und den tatsächlichen Pflegekosten minimiert oder geschlossen.

Pfle­ge­ren­tenversicherung
Die Pfle­ge­ren­tenversicherung ergänzt die Leistungen der Pflegepflichtversicherung um eine monatliche  Rentenzahlung. Die Höhe der Rentenzahlung wird tariflich vereinbart und variiert mit den Leistungen der festgestellten Pflegestufe.

Pflegetagegeldversicherung
Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt Ihnen im Fall der Pflegebedürftigkeit einen Tagessatz, über den Sie individuell und frei verfügen können. Die Höhe des Tages­geldes wird tariflich vereinbart, die Tagessätze können zwischen 10 und 200 Euro Pflegetagegeld liegen.

T

Tagespflege / Nachtpflege
Sollte neben der häuslichen Pflege auch eine stationäre Betreuung notwendig sein, so zahlt die gesetzliche Pflegekasse für die Pflegeleistungen bei Pflegestufe I: 468 Euro, bei Pflegestufe II: 1.144 Euro und bei Pflegestufe III: 1.612 Euro.

W

Wohnraumanpassung
Die Pflege­ver­si­che­rung gewährt bei vorliegen einer Pflegestufe finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift). Die Obergrenze liegt hier bei 4.000 Euro je Maßnahme. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten der Umbaumaßnahme zu leisten. Der Eigenanteil darf dabei 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen.